Das Thema Homeoffice ist in den Vordergrund gerückt und stellt einige Unternehmen vor Herausforderungen. Je nachdem, worauf sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen, darf in den eigenen vier Wänden gearbeitet werden. Wie sehen die künftigen Homeoffice-Regelungen aus? Wir fassen die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen und geben einen Einblick in die neuen Regelungen im DACH-Raum bezüglich Arbeitsrecht und Vereinbarungen für Homeoffice-Tätigkeiten.
Neue Regelungen im DACH-Raum
Das Jahr 2021 stellt uns und Unternehmer vor neue Herausforderungen. Das Thema Homeoffice rückt in den Vordergrund und hat in der Arbeitswelt enorm an Bedeutung gewonnen. Arbeitgeber werden zunehmend aufgefordert, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soweit möglich das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, denn so hofft man, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Neue Homeoffice-Regelungen wurden bereits festgelegt. Wir fassen die wichtigsten Punkte zum Thema Arbeitsrecht, Regelungen und Vereinbarungen bezüglich Homeoffice-Tätigkeiten in Deutschland, Österreich und der Schweiz zusammen.
Österreich
Sind Arbeitnehmer verpflichtet im Homeoffice zu arbeiten bzw. müssen Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus anbieten?
Laut der geplanten Neuregelung im Rahmen des Homeoffice-Maßnahmenpaketes gibt es weder ein Recht auf Homeoffice noch eine Pflicht. Die Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber künftig eine schriftliche Vereinbarung über eine teilweise oder vollständige Arbeitsleistung von zu Hause aus zu treffen haben.
Muss eine Betriebsvereinbarung zu Homeoffice abgeschlossen werden?
Im Gesetz gab es bis dato keinen eigenen Betriebsvereinbarungs-Tatbestand für eine Homeoffice-Regelung, lediglich in manchen Kollektivverträgen war dies geregelt. Laut der WKO soll künftig der Tatbestand “Einführung und Regelung von Homeoffice” als mögliche freiwillige Betriebsvereinbarung im Gesetz ergänzt werden. Dies soll nicht verpflichtend sein, bietet jedoch eine Rechtsgrundlage für eine Regelung.
Wie kann eine Homeoffice-Vereinbarung aufgelöst werden?
Homeoffice-Vereinbarungen und deren Bedingungen zur Auflösung können vertraglich geregelt werden. Die Möglichkeit einer Beendigung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat soll gesetzlich klargestellt werden, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung. Dabei ist zu beachten, dass tatsächlich triftige Gründe wie ein Wohnungsverlust relevant sind und nicht persönliche Befindlichkeiten wie beispielsweise ein Arbeitnehmer, welchem der persönliche Kontakt zu Kollegen und Kunden fehlt.
Gelten die gesetzlich geregelten Ruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten auch im Homeoffice?
Die Bestimmungen bezüglich des Arbeitszeit- und Arbeitsruherechts bleiben unverändert und gelten im Homeoffice sowie auch am Büroarbeitsplatz. Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung kann eine Salden-Aufzeichnung durchgeführt werden, anstelle einer minutengenauen Aufzeichnung, wenn der Arbeitnehmer hauptsächlich im Homeoffice tätig ist.
Deutschland
Sind Arbeitnehmer verpflichtet im Homeoffice zu arbeiten bzw. müssen Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus anbieten?
Soweit zwingende betriebsbedingte Gründe einer Homeoffice-Tätigkeit nicht entgegenstehen, sind Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Für jene, die nicht im Homeoffice arbeiten können, muss der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherstellen.
Eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde vom BMAS erlassen, welche am 27. Jänner 2021 in Kraft getreten ist. Unabhängig von dem derzeitigen Entwurf zur Schaffung eines Mobile-Arbeit-Gesetzes, entsteht mit dieser Verordnung eine bis 15. März 2021 befristete generelle Pflicht, Arbeitnehmern im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, das Arbeiten von zu Hause aus anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer werden nicht ausdrücklich verpflichtet das Angebot anzunehmen, jedoch gebeten, soweit sie können, das Angebot zu nutzen. Damit wird vermieden, dass Arbeitnehmer, welche keine Möglichkeit haben von zu Hause aus zu arbeiten, ins Homeoffice geschickt werden.
Muss eine Betriebsvereinbarung zu Homeoffice abgeschlossen werden?
Im Arbeitsvertrag sollten die konkreten Regelungen zur Homeoffice-Tätigkeit möglichst genau festgelegt werden. Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang der Erreichbarkeit oder auch der Übertragung der Dokumentationspflicht der Mitarbeiter sind sinnvoll. Arbeitgeber können Vertrauensarbeitszeit anbieten, sodass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst gestalten kann. Hier sollte geregelt sein, dass durch selbstbestimmte Überstunden grundsätzlich keine Zahlungspflicht zu zuschlagsfähigen Arbeitszeiten ausgelöst wird.
Der Arbeitgeber kann die Verpflichtung, die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren, an den Mitarbeiter in der Homeoffice-Regelung abgeben. Regelungen zum Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung können mit einem Betriebsrat (bei Vorhandensein) beschlossen werden. Hier sollten Rahmenbedingungen zum Thema Homeoffice abgesteckt und durch individuelle Regelungen konkretisiert und ergänzt werden.
Wie kann eine Homeoffice-Vereinbarung aufgelöst werden?
In Deutschland besteht kein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice. Ein Gesetzesentwurf zur Regelung von Rahmenbedingungen der mobilen Arbeit befindet sich in Ressortabstimmung.
Gelten die gesetzlich geregelten Ruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten auch im Homeoffice?
Während der Homeoffice-Tätigkeit gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitnehmer müssen die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit auch beim Arbeiten von zu Hause aus einhalten. Arbeitgeber sollen auf diese Vorschriften und deren Einhaltung hinweisen und ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während Arbeitnehmer nicht im Betrieb sind.
Schweiz
Sind Arbeitnehmer verpflichtet im Homeoffice zu arbeiten bzw. müssen Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus anbieten?
Die Covid-19-Verordnung 3 sieht weiterhin vor, dass besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn immer möglich, von zu Hause aus erledigen können. Seit dem 18. Jänner ist es laut Schweizer Bundesrat Pflicht, überall dort von zu Hause aus zu arbeiten, “wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbar ist”. Der Arbeitgeber ist zu keinen Auslagenentschädigungen wie etwas für Strom- oder Mietkosten verpflichtet, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Muss eine Betriebsvereinbarung zu Homeoffice abgeschlossen werden?
Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, können Regelungen zum Thema Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Laut dem Schweizer Arbeitsrecht erfordert Homeoffice-Arbeit eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In einer solchen Vereinbarung gilt es, die Erreichbarkeit des Mitarbeiters und die Kostentragung zu regeln.
Gelten die gesetzlich geregelten Ruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten auch im Homeoffice?
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