Überstunden korrekt abgelten bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit
von Gabriele Kaier, 10.03.2021
Überstunden korrekt abzugelten ist aufgrund der vielen Vorgaben kompliziert und aufwendig für viele Unternehmen. In unserer neuen Blogserie möchten wir Ihnen daher einen Überblick geben wie Überstunden korrekt bewertet bzw. abgegolten werden und zeigen Ihnen wie Sie TimeTac dabei unterstützen kann. Im zweiten Teil unserer Reihe widmen wir uns dem Thema Überstunden aufgrund einer Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit, innerhalb der Höchstarbeitszeitgrenzen.
Teil 2 der Blogserie: Überstunden richtig berechnen bei Überschreitung der Tages- bzw. Wochenarbeitszeit
Nachdem wir uns zuletzt mit dem Thema Überstunden korrekt berechnen überblicksmäßig auseinandergesetzt haben, beschäftigen wir uns heute mit dem Thema Überstunden aufgrund einer Überschreitung der Tages-/Wochenarbeitszeit korrekt abbilden und berechnen. Beim nächsten Mal geht’s dann weiter mit Überstunden und Zuschlägen aufgrund von bestimmten Zeitperioden bzw. Tagen und dann schließen wir mit einem Input zu den Überstundenregelungen wie Überstundenpauschale und All-In-Vereinbarung ab.
Teil 2: Überstunden bei Überschreitung der Tages-/Wochenarbeitszeit
Die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit werden im allgemeinen Sprachgebrauch meist als Synonym verwendet, obwohl unter ihnen verschiedene Dinge zu verstehen sind. Zudem werden in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Begriffe für die Überschreitung der vereinbarten Tages-/Wochenarbeitszeit verwendet.
In Österreich spricht von Mehrarbeit, wenn die Arbeitsleistung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigt, jedoch im Rahmen der gesetzlichen Normalarbeitszeit liegt. Werden die, in der Regel, 40 Stunden pro Woche überschritten, spricht man hingegen von Überstundenarbeit.
In Deutschland ist von Überstunden die Rede, wenn diese Arbeitszeit, die vertraglich vereinbarte oder tarifrechtliche regelmäßige Arbeitszeit übersteigt und diese vom Vorgesetzten entweder angeordnet oder geduldet werden. Mehrarbeit laut Arbeitszeitrecht liegt vor, wenn die Arbeitszeit die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden überschreitet und diese innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen wird.
In der Schweiz verwendet man den Begriff Mehrarbeit als Oberbegriff für Überstunden und Überzeit. Wie auch in Deutschland versteht man unter dem Begriff Überstunden, die Arbeitszeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigt. Sobald die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, spricht man in der Schweiz von Überzeit. Die Unterscheidung ist sehr wichtig, weil die Parteien eines Arbeitsvertrages nur über Überstunden eine vertragliche Vereinbarung treffen können. Überzeit richtet sich immer nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften!
Kann Mehrarbeit (A) bzw. können Überstunden (D/CH) angeordnet werden?
In Österreich kann der Arbeitgeber Mehrarbeit einseitig anordnen, wenn gesetzliche Bestimmungen, Kollektiv- oder Arbeitsvertrag dies vorsehen, erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder keine berücksichtigungswürdigen Interessen hierfür vorliegen.
In Deutschland müssen Überstunden nur dann geleistet werden, wenn sie zuvor vertraglich vereinbart wurden. Diese müssen vom Vorgesetzten angeordnet oder geduldet werden.
In der Schweiz: Ja, wenn die Leistung von Überstunden notwendig ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet diese zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.
Wie wird Mehrarbeit (A) bzw. werden Überstunden (D/CH) abgegolten?
In Österreich
Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, ist Mehrarbeit bei einer Vollzeitbeschäftigung zuschlagsfrei. Das bedeutet, dass diese im Verhältnis 1:1 ausbezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, Details dazu finden Sie hier.
Eine Gleitzeitvereinbarung sieht keinen Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Werden die Mehrstunden jedoch angeordnet sind diese zuschlagspflichtig.
In Deutschland
Die Vergütung von Überstunden wird im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt. Diese Stunden müssen nicht höher vergütet werden, außer dies wurde im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag so vereinbart. Auch in Deutschland können diese vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Dass Überstunden mit dem Arbeitslohn abgegolten sind, ist unzulässig, mit Ausnahme von leitenden Angestellten. Aus einer Klausel muss hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind und dies muss in sinnvoller Relation zur Position und zum Gehalt stehen und darf maximal 10% der vereinbarten Arbeitszeit betragen.
In der Schweiz
Überstunden sind zu vergüten, wenn diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden. Aber auch geleistete Überstunden, die nicht ausdrücklich angeordnet wurden, aber notwendig waren oder vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als notwendig erachtet wurden (der Arbeitnehmer muss allerdings den Arbeitgeber informieren!) als auch Überstunden, die widerspruchslos vom Arbeitgeber entgegen genommen wurden, sind abzugelten. Nicht abzugelten sind Überstunden, die durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen wurden oder ein auf sie anwendbarer GAV (Gesamtarbeitsvertrag) oder NAV (Normalarbeitsverträge) einen Ausschluss vorsieht.
Die Abgeltung kann, in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer und innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in Form von Freizeit, in mindestens gleicher Dauer erfolgen, ein Zuschlag ist hier vom Gesetz nicht vorgesehen. Werden diese nicht durch Freizeit ausgeglichen und wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde bzw. der NAV oder GAV nichts anderes vorsieht, hat der Arbeitgeber für Überstundenarbeit Lohn zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach dem Normallohn und einem Zuschlag von mindestens einem Viertel.
Wie berechnet man Überstunden und Mehrarbeit?
Geleistete Über- und Mehrstunden müssen verpflichtend aufgezeichnet und entsprechend der Vorgaben ausgeglichen werden. Sowohl bei der manuellen Aufzeichnung als auch mit einer Softwarelösung muss die Abgeltung der beiden Stundenarten daher mit besonderer Sorgfalt erfolgen. Mit einer Softwarelösung wie TimeTac können Überstunden automatisch korrekt erfasst werden. Die Software erkennt nach Konfiguration Ihrer individuellen Vorgaben Mehrarbeit und Überstunden und berechnet diese automatisch richtig.
Trennung Mehrarbeit/Überstunden bzw. Überstunden/Überzeit (Schweiz)
Die individuellen Vorgaben werden beim jeweiligen Arbeitszeitmodell, für welches die Regelung gelten soll, in der Software hinterlegt. Dadurch funktioniert die Berechnung und der korrekte Ausweis automatisch für alle User, denen diese Modell zugeordnet wird. Durch Konfiguration wird die Trennung durchgeführt und die beiden Stundenarten in separaten Spalten in der Stundenabrechnung ausgegeben. Da die Konfiguration je Arbeitszeitmodell erfolgt, können verschiedene Fälle je Betrieb in TimeTac abgebildet werden.
Automatische Kontrolle sorgt für Sicherheit
Die Überschreitung von zuvor definierten Arbeitsstunden kann auch mit Benachrichtigungen/Notifications für die Vorgesetzten einhergehen. Wird eine bestimmte Anzahl an Stunden beispielsweise Überstunden überschritten, kann der User und der entsprechende Vorgesetzte darüber per E-Mail, Notification oder Warnung in der Stundenabrechnung von TimeTac informiert werden.
Möglichkeit zur Freigabe von Überstunden
In der Stundenabrechnung von TimeTac werden die Überstunden gesondert ausgewiesen. Nach entsprechender Konfiguration haben Sie als Vorgesetzter in einer eigenen Spalte die Möglichkeit diese Stunden freizugeben.
(Quellen: wko.at,
dahag.de,
weka.ch,
seco.admin.ch)
Der Inhalt wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet. Dieser Blogbeitrag stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar!
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