Urlaubsanspruch in Deutschland: Regelungen zu Urlaubsverfall und Urlaubsübertrag
von Gabriele Kaier, 11.12.2017
Und alle Jahre wieder stellen sich Mitarbeitende und Vorgesetzte die gleichen Fragen zum Ende eines Jahres: Verfällt ein noch bestehender Resturlaub? Bis wann ist dieser zu nehmen und welche Bedingungen sind an die Beantragung zu stellen? In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen in Deutschland.
Wann verlieren die Mitarbeiter ihren Urlaubsanspruch?
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. So sieht es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 7 Abs. 3 in Deutschland vor. Ansonsten verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch. Eine Übertragung von bis am Jahresende nicht verbrauchten Urlaub kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht und auch nur bis 31.3. des Folgejahres.
Urlaubsübertrag in Ausnahmefällen
Dazu zählen dringende persönliche Gründe wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss oder die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte. Aber auch dringende betriebliche Gründe wie termin- oder saisongebundene Aufträge, technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf.
Urlaubsanspruch: Urlaubsübertrag bis 31.3. des Folgejahres
Wenn der Urlaub übertragen wird, muss er in den ersten drei Monaten genommen werden. Wird er bis 31.3. des folgenden Jahres nicht genommen, verfällt der Urlaubsanspruch endgültig und ohne Ersatz. Ausnahmen von dieser Regelung betreffen Sondertatbestände wie beispielsweise Arbeitnehmer im Mutterschutz oder in Elternzeit.
Der Urlaubsanspruch verfällt nicht bei Krankheit
Der Urlaub bleibt auch erhalten, wenn der Arbeitnehmer ihn aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, einer dauerhaften Erkrankung, bis zum 31.3. des Folgejahres nicht nehmen kann. Allerdings wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Grenze festgelegt, damit sich bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch nicht ins Unermessliche addiert. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.
Müssen Arbeitnehmende den Urlaub von sich aus in Anspruch nehmen?
§ 7 des BUrlG sieht vor, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag einreichen muss, damit der Urlaub zum Jahresende nicht verfällt. Diese Entscheidung ist seit der konformen Auslegung der Urlaubsrichtlinie des EuGH nicht mehr ganz so eindeutig und nicht abschließend geklärt. Unternehmen müssten sich dann aktiv bemühen, dass alle Mitarbeiter ihren Urlaub rechtzeitig nehmen.
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