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Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst – was versteht man darunter?

Der Begriff Bereitschaftsdienst beschreibt einen Zeitraum, in welchem ein Arbeitnehmer keine kontinuierliche Arbeit ausführt, sich aber bereit halten muss, damit im Fall von Arbeitsaufkommen sofort oder bald mit der Tätigkeit begonnen werden kann. Der Arbeitnehmer muss nicht unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein. Ob der Standort des Bereitschaftsdienstes im Betriebsgebäude liegt, entscheidet der Arbeitgeber und die Dringlichkeit der zu erledigenden Aufgabe.

 

 

In welchen Branchen wird das Modell des Bereitschaftsdienstes angewendet?

In Betrieben, welche in der Versorgungs- bzw. Gesundheitsbranche tätig sind, wird häufig Gebrauch vom Bereitschaftsdienst gemacht. Dazu zählen beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kinderheime. Ebenso wird der Bereitschaftsdienst bei Notfalldienstleistungen wie Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz und Rettung eingesetzt. Weiteres zählen Unternehmen dazu, wenn ein längerer Ausfall gravierende Folgen hätte, wie z.B. im IT-Bereich oder im Verkehrswesen.

Wie wird der Bereitschaftsdienst in Österreich geregelt?

In Österreich gelten die Vorgaben der EU-Richtlinie. Diese besagen, dass Bereitschaftsdienst, sofern dieser an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet werden muss, als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit zählt. Demnach muss der Arbeitnehmer für diese Zeit vergütet werden.

Achtung ist jedoch bei der Einhaltung des Arbeitsruhegesetzes (ARG) geboten. Da der Zeitraum des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gewertet wird, muss darauf geachtet werden, dass tägliche Ruhezeiten als auch Wochenendruhen eingehalten werden. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise Bereitschaftsdienst in der Nacht leistet, darf er am nächsten Tag nicht früh morgens zu arbeiten beginnen, da die gesetzlichen elf Stunden Ruhezeit nicht eingehalten werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob ein Arbeitseinsatz stattgefunden hat oder nicht.

Bei Bereitschaftsdienst dürfen die Normalarbeitszeiten zwar ausgeweitet werden (auf zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche). Diese Grenzen können vom Kollektivvertrag eingegrenzt werden. Trotzdessen dürfen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nicht verletzt werden. Dabei handelt es sich u.a. um Höchstarbeitszeiten.

Welche Regelungen zum Bereitschaftsdienst gibt es in Deutschland?

Auch in Deutschland gilt der europäische Rahmen. Somit gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und muss dementsprechend vergütet werden und darf Normalarbeitszeiten und Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht überschreiten. Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes unterliegt dem Gesetz des Mindestlohns und darf deshalb nicht niedriger ausfallen.

In Deutschland kann ein Arbeitnehmer nur durch einen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag dazu verpflichtet werden, Bereitschaftsdienste zu leisten. Wird keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, ist der Bereitschaftsdienst nach Vollarbeitszeiten oder pauschal zu vergüten. Eine Vergütungsvereinbarung kann bestimmen, dass keine Vergütung zu leisten ist, obwohl es sich bei Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit handelt. Diese kann jedoch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.

Welche Bestimmungen sieht die Schweiz in Bezug auf den Bereitschaftsdienst vor?

In der Schweiz wird der Bereitschaftsdienst auch Pikettdienst genannt. Das Bundesgericht in der Schweiz legt fest, dass der Bereitschaftsdienst angemessen vergütet werden muss, ungeachtet dessen, ob es zum Arbeitseinsatz kommt oder nicht. Angemessen gilt eine Vergütung jedoch auch dann, wenn diese niedriger als der ordentliche Lohnansatz ausfällt. Dies muss jedoch im Vorhinein vereinbart werden, ob individuell mit dem Arbeitnehmer oder über eine Betriebsordnung.

Das Arbeitsgesetz (ArG) regelt genau, welche Art von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten ist und welche nicht. Die Entscheidung hängt maßgeblich davon ab, ob der Bereitschaftsdienst im Betrieb oder außerhalb des Betriebs stattfindet.

Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?

Der Bereitschaftsdienst grenzt sich insofern von der Rufbereitschaft ab, da der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gewertet wird und die Rufbereitschaft nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Aufenthaltsort während Rufbereitschaft selbst gewählt werden darf. Im Gegensatz dazu wird der Bereitschaftsdienst im Unternehmen oder an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort ausgeführt. Der Bereitschaftsdienst wird in der Regel entsprechend der Vollarbeit vergütet, wobei Ausnahmen existieren. Für die Rufbereitschaft wird in vielen Fällen mittels eines Pauschalbetrags pro Stunde entohnt. Kommt es zum Arbeitseinsatz ist die Zeit als Arbeitszeit zu werten und nach Vollarbeit zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


Quellen:

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