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Zeitarbeit

Definition: Was bedeutet Zeitarbeit?

Zeitarbeit beschreibt das Dreiecksverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer, einem Arbeitgeber und einem Zeitarbeitsunternehmen. Eine Zeitarbeitsfirma fungiert hierbei als Entleiher, welcher andere Unternehmen in Personalbedarfsfällen mit Arbeitskräften versorgt. Obwohl der Arbeitnehmer eigentlich im Betrieb eines Kundenunternehmen der Leihfirma arbeitet, schließt er den Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma. Der Begriff Leiharbeit wird häufig als Synonym verwendet.

 

 

Wie funktioniert Zeitarbeit?

Bei der Zeitarbeit spricht man genauer gesagt von einer Arbeitskräfteüberlassung. Die Arbeitnehmer des Zeitunternehmens werden nämlich an andere Firmen verliehen. Dabei muss der Arbeitgeber mit Personalbedarf die Zeitarbeitsfirma kontaktieren und seinen Bedarf beschreiben. Die Einzelheiten wie Firma, Datum, Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Entlohnung und allfällige Branchenzuschläge werden anschließend den Mitarbeitern übermittelt. Eine Überlassung für den entsprechenden Zeitraum ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Zeitarbeitnehmer möglich.

Nach vollendetem Auftrag kehrt der Zeitarbeitnehmer wieder ins Zeitarbeitsunternehmen zurück. Obwohl der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten nur in anderen Firmen ausübt, ist die Zeitarbeitsfirma für den Urlaub, die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und die Einhaltung von Arbeitsgesetzen verantwortlich.

Was sind die Vor- und Nachteile der Zeitarbeit für den Arbeitnehmer?

Vorteile:

  • Erste Kontakte zu namhaften Unternehmen
  • Breitgefächerte Erfahrungen
  • Verschiedene Arbeitsplätze der Branche kennenlernen
  • Hohe Flexibilität
  • Chance zur Übernahme

Nachteile:

  • Meist einfache Hilfstätigkeiten
  • Entlohnung orientiert sich an Mindestlöhnen
  • Unfreundliches Stammpersonal
  • Schlechte Arbeitsbedingungen
  • Mangelnde Wertschätzung
  • Kurzfristige Einsätze

Mit welchen Vor- und Nachteilen der Zeitarbeit muss der Arbeitgeber rechnen?

Vorteile:

  • Hohe Flexibilität
  • Rasche Reaktion auf Personalengpässe
  • Lohnkosten müssen nicht bezahlt werden
  • Geringer Aufwand
  • Große Aufträge können spontan angenommen werden

Nachteile:

  • Unmotivierte Arbeitnehmer
  • Höhere Kosten pro Stunde
  • Wenig relevante Erfahrung der Zeitarbeitnehmer

Welchen Gesetzen unterliegt die Zeitarbeit in Österreich?

In Österreich wird Zeitarbeit grundsätzlich durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Das Gesetz dient dazu, die Leiharbeiter zu schützen und insbesondere vor Ausbeutung zu bewahren. Auch die regulären Beschäftigten dürfen aufgrund des Einsatzes von Leiharbeitern nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass die Arbeitsplätze der Mitarbeiter nicht gefährdet als auch keine nachteiligen Lohnbestimmungen bewirkt werden dürfen.

Arbeiter, die überlassen oder verliehen werden, gilt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Für überlassene Angestellte gilt der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting. In diesen Kollektivverträgen sind weitere Regelungen beispielsweise zum Thema Entlohnung nachlesbar.

Wie wird Zeitarbeit in Deutschland geregelt?

In Deutschland wird Zeitarbeit durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Arbeitskräfte anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen ist erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Wird ein Vertrag ohne diese Erlaubnis geschlossen, gilt er als ungültig. Nach dem AÜG dürfen Zeitarbeitnehmer nicht an jedes Kundenunternehmen verliehen werden. Beispielsweise unterliegt das Baugewerbe einem sogenannten Überlassungsverbot.

Die maximale Überlassungsdauer beläuft sich in Deutschland auf 18 Monate. Den Zeitarbeitnehmern steht derselbe Lohn wie dem restlichen Personal zu, wobei dies im Tarifvertrag abgeändert werden kann. Einer Erweiterung des Gesetzes zufolge ist es verboten, Leiharbeiter einzusetzen, um die Tätigkeiten streikender Mitarbeiter auszuführen.

Welche Bestimmungen zur Zeitarbeit gibt es in der Schweiz?

In der Schweiz regelt das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) dieses Thema. Der Personalverleih unterliegt einer Bewilligungspflicht des kantonalen Arbeitsamtes. Hat das Zeitarbeitsunternehmen die Bewilligung erhalten, müssen dem Arbeitsamt zu jeder Zeit erforderliche Auskünfte erteilt werden, sollte dies verlangt sein.

Das Zeitarbeitsunternehmen, auch Personaldienstleister genannt, ist verantwortlich dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für jeden Leiharbeiter eingehalten werden. Nur dann sind Arbeits- und Verleihverträge wirksam.

 


Quellen:

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